Aktuell
aus den Gerichten
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| Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht |
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| GG
Art. 33 Abs. 2; Nds. Verf. Art. 37 Abs. 1 Satz 2; BRRG §7; NBG
§ 8 Abs. 1; NVwVfG § 1; VwVfG §§ 39, 45 Abs. 1
Nr. 2 (öffentliches Dienstrecht, Beförderung, Personalgewalt,
Auswahlentscheidung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Beurteilung, Beurteilungsmerkmale) |
| 1. Zur Nachholbarkeit
der Begründung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens um ein öffentliches
Amt. |
| 2. Zur Personalgewalt
der Niedersächsischen Landesregierung und zur eigenverantwortlichen
Ressortleitung der Ministerinnen und Minister. |
| 3. Zur Ermittlung
des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist in erster Linie
auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen.
Dies sind regelmäßig die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen.
Ältere Beurteilungen stellen keine Hilfskriterien für eine
zutreffende Auswahlentscheidung dar. Ihre zusätzliche Berücksichtigung
bei der Auswahl ist geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei
oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern zu
treffen ist (im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16.02 - und Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01). |
| 4. Zur Frage,
unter welchen Voraussetzungen Mängel einer im Zusammenhang mit
einer Auswahlentscheidung verwendeten Beurteilung bewirken können,
dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. |
| Nds. OVG,
Beschl. v. 5.6.2003 - 2 ME 123/03 |
| vgl. auch:
Nds. OVG, Bechl. v. 21.07.2003 - 2 ME 312/03 (Stichentscheidung unter
zwei gleichbeurteilten Bewerbern, ältere Beurteilungen - Pbm:
RA Broocks) |