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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht  
GG Art. 33 Abs. 2; Nds. Verf. Art. 37 Abs. 1 Satz 2; BRRG §7; NBG § 8 Abs. 1; NVwVfG § 1; VwVfG §§ 39, 45 Abs. 1 Nr. 2 (öffentliches Dienstrecht, Beförderung, Personalgewalt, Auswahlentscheidung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Beurteilung, Beurteilungsmerkmale)
1. Zur Nachholbarkeit der Begründung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens um ein öffentliches Amt.
2. Zur Personalgewalt der Niedersächsischen Landesregierung und zur eigenverantwortlichen Ressortleitung der Ministerinnen und Minister.
3. Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen. Ältere Beurteilungen stellen keine Hilfskriterien für eine zutreffende Auswahlentscheidung dar. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern zu treffen ist (im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16.02 - und Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01).
4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung verwendeten Beurteilung bewirken können, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist.
Nds. OVG, Beschl. v. 5.6.2003 - 2 ME 123/03
vgl. auch: Nds. OVG, Bechl. v. 21.07.2003 - 2 ME 312/03 (Stichentscheidung unter zwei gleichbeurteilten Bewerbern, ältere Beurteilungen - Pbm: RA Broocks)