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OVG Lüneburg  
Leitsatz zur Vergabe von Kindergartenplätzen
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist auch dann, wenn ein Kind, dessen Eltern vormittags berufstätig sind, erst nach Beginn des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet und zu diesem Zeitpunkt alle Vormittagsplätze in ortsnahen Kindergärten besetzt sind, verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Träger der Kindergärten zur Verwirklichung des Rechtsanspruches des Kindes auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe vorübergehend die Gruppengröße erhöhen und die erforderliche Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamtes einholen.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 24.01.2003 – 4 ME 596/02
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