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Verfahrens- und Gebührenordnung der Gütestelle

  1. Das Güteverfahren nach dieser Satzung dient der außergerichtlichen Streitbeilegung in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören (sachliche Zuständigkeit).
  2. Die Gütestelle ist örtlich zuständig, wenn eine der Parteien ihren allgemeinen Wohnsitz innerhalb des Landgerichtsbezirks Verden hat.
  3. Das Güteverfahren wird durch Antrag einer oder mehrerer Parteien eingeleitet.

Der Güteantrag muss enthalten

  • die vollständige Bezeichnung der Parteien (Namen und zustellungsfähige Anschrift),
  • die Bezeichnung des Streitgegenstandes (kurze Schilderung, wer was von wem aus welchem Tatsachengeschehen heraus will),
  • die Erklärung, dass die Durchführung eines Güteverfahrens beantragt wird.

Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, wirkt die Gütestelle auf eine Ergänzung hin.

Sofern der/die Antragsteller/in eine hierzu gesetzte Frist, die auf Antrag wegen erheblicher Gründe verlängert werden kann, ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, gilt der Antrag als zurückgenommen, sofern die Fristsetzung mit einem Hinweis über die Folgen der Fristversäumnis verbunden war.
Die in dem Antrag in Bezug genommenen Unterlagen sollen in Ablichtung beigefügt werden.
Die erforderliche Anzahl von Abschriften sollen beigefügt werden. Fehlende Abschriften fertigt die Gütestelle.

  1. Die Gütestelle darf nicht tätig werden
    1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
    2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartners, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
    3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
    4. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat,
    5. in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne lit.d als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war oder eine Partei vor Beginn des Güteverfahrens beraten hat,
    6. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne lit.d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.

    Lehnt die Güteperson aus einem der genannten Gründe die Tätigkeit ab, endet das Verfahren.
    Über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit im übrigen entscheidet der Vorsitzende der Rechtsanwaltskammer Celle.

  2. Die Gütestelle übermittelt den Güteantrag an die Gegenpartei mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen darüber zu erklären, ob sie sich auf einen angeleiteten Einigungsversuch vor der Gütestelle einlassen will, sowie innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen in der Sache Stellung zu nehmen.
    Wird das Güteverfahren nicht innerhalb der Fristen nach Satz 1 aufgenommen, endet das Verfahren.
    Die Gütestelle stellt dem Antragsteller in diesem Fall, sowie wenn das Güteverfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung nicht durchgeführt worden ist, die Gegenpartei ohne ausreichende Entschuldigung zum Gütetermin nicht erscheint oder sich im Termin nicht ausreichend vertreten lässt oder eine Einigung nach einem durchgeführten Gütetermin nicht zustande kommt, eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch aus.

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