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  1. Nach Eingang der Erwiderung der Gegenpartei setzt die Gütestelle eine Frist, innerhalb der die Parteien weiter vortragen können. Sie sollen hierbei angeben, welche Punkte sie für eine gütliche Einigung als wesentlich ansehen. Gleichzeitig bestimmt die Gütestelle mit den Parteien einen Gütetermin, der mit einen Ortstermin verbunden werden kann.
  2. Die Gütestelle kann öffentliche Auskünfte zur Aufklärung des Sachverhaltes einholen, den Parteien die Vorlage der von Ihnen in Bezug genommenen Schriftstücke sowie die Beibringung etwaiger Beweismittel, Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenscheinsobjekte zum Gütetermin aufgeben. Die soweit entstehenden Aufwendungen der Parteien zählen zu den eigenen Aufwendungen.
  3. In dem Gütetermin erörtert die Gütestelle das Streitverhältnis mit den Parteien nach den für eine gütliche Einigung wesentlichen Bedingungen.
    Aus dem Gütegespräch heraus können die Parteien, wenn es zu einer Einigung nicht kommt, die Gütestelle gemeinsam damit beauftragen, einen schriftlichen Einigungsvorschlag zu unterbreiten, den die Parteien durch schriftliche und unbedingte Erklärung annehmen können (Vergleich). Die Erklärung ist innerhalb einer zu bestimmenden Frist gegenüber der Gütestelle abzugeben. Das Zustandekommen eines schriftlichen Vergleichs stellt die Gütestelle durch Beschluss fest.
    Auf Antrag erteilt die Gütestelle für das Zustandekommen eines mündlich protokollierten oder schriftlichen vor der Gütestelle geschlossenen Vergleichs eine mit Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung.
  4. Die Parteien können sich im Verfahren vor der Gütestelle durch geeignete Bevollmächtigte und Beistände vertreten lassen. Die Gütestelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien im Gütetermin anordnen. Auf Antrag kann von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden werden. Die Partei, die im Gütetermin nicht erscheint, hat einen in der Sache instruierten und zu einem vorbehaltlosen Vergleichsabschuss ermächtigten Vertreter nach Satz 1 zu bestellen.
    Erscheinen die Parteien ohne ausreichende Entschuldging zu dem bestimmten Gütetermin nicht oder lassen sich im Termin nicht ordnungsgemäß vertreten, endet das Verfahren.
  5. Kosten
    Die Parteien tragen ihre eigenen Aufwendungen im Güteverfahren vorbehaltlich einer anderen Kostenregelung selbst.
    Die Kosten der Gütestelle tragen die Parteien, die sich auf das Güteverfahren durch Erklärung nach Ziff. 5 Satz 1 eingelassen haben, vorbehaltlich einer anderen Kostenregelung, zu gleichen Anteilen.
    Endet das Verfahren durch Rücknahme oder wird das Verfahren nicht nach Ziff. 5 Satz 1 aufgenommen, trägt die antragende Partei die Kosten der Gütestelle in Höhe einer allgemeinen Aufwandspauschale von 30,-Euro allein.
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