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  1. Umfang der Kostenpflicht

    Die Gütestelle erhebt Gebühren und Auslagen (Kosten) für ihre Tätigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen. Als Auslagen erhebt die Gütestelle
  2. Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien, sowie für Ausfertigungen und Abschriften und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro,
  3. bare Auslagen in tatsächlicher Höhe für die Durchführung von Verfahrenshandlungen, insbesondere für die Einholung amtlicher Auskünfte die hierfür entstehenden Gebühren,
  4. für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen eine Pauschale in Höhe von 20,- Euro,
  5. Reisekosten für eine Geschäftsreise,
    • Fahrtkosten bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro,
    • Tage- und Abwesenheitsgelder bei einer Geschäftsreise
      von nicht mehr als 4 Stunden iHv 20,- Euro,
      von mehr als 4 bis 8 Stunden iHv 35,- Euro,
      von mehr als 8 Stunden iHv 60,- Euro,
  6. eine allgemeine Aufwandspauschale iHv 30,- Euro, wenn das Verfahren durch Rücknahme des Güteantrages endet oder durch die Gegenpartei nach Ziff.5 Satz1 nicht aufgenommen wird.

Für die Durchführung des Güteverfahrens erhebt die Gütestelle eine Geschäftsgebühr iHv 1,5 der vollen Gebühr entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich dabei nach dem Gegenstandswert, der für ein gerichtliches Verfahren zu grunde zu legen wäre, in Verbindung mit der nach § 13 RVG gültigen Gebührentabelle (Anlage).
Die Gütestelle hat Anspruch auf Ersatz der auf die entstandenen Auslagen und Gebühren entfallenen Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

  1. Die Kosten der Gütestelle werden fällig, wenn das Güteverfahren durchgeführt oder sonst beendet ist. Sie können nur aufgrund einer nachvollziehbaren Berechnung eingefordert werden. Die Gütestelle kann für die entstandenen und voraussichtlichen entstehenden Auslagen und Gebühren einen angemessenen Vorschuss fordern.

 

Die Gütestelle, 20.07.2004

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