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Fachanwalt

Die Bezeichnung "Fachanwalt" wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Fachanwaltsordnung).

 

 

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Mit Datum vom 16.02.2000 gestattet mir die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle die Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu führen.

Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen

(1) besondere Kenntnisse in den Bereichen

  1. allgemeines Verwaltungsrecht,
  2. Verfahrensrecht,
  3. Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.

(2) Besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muß:

  1. öffentliches Baurecht
  2. Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,
  3. Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),
  4. Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht),
  5. öffentliches Dienstrecht